Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von TAKE OFF Reisen GmbH
Stand 01.07.2022
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende, hierbei ist es unerheblich, ob Sie die Pauschalreise selbst in Anspruch nehmen oder den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließen.
Diese ARB werden für Selbstfahrerreisen ergänzt. Bei diesen Reisen werden dem Reisenden in dem jeweiligen Angebot, der jeweiligen Leistungsbeschreibung die Besonderheiten in schriftlicher Form angezeigt.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von TAKE OFF im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von TAKE OFF, nebst ergänzenden Informationen von TAKE OFF für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende TAKE OFF den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von TAKE OFF zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TAKE OFF dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das TAKE OFF für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern TAKE OFF auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist TAKE OFF gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 TAKE OFF weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen TAKE OFF und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch TAKE OFF nicht mehr abgesagt werden kann.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder TAKE OFF die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist TAKE OFF berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten.
3. Leistungen und Preisänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von TAKE OFF ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von TAKE OFF, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von TAKE OFF unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von TAKE OFF nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG von TAKE OFF hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von TAKE OFF nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. TAKE OFF hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von TAKE OFF gesetzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer von TAKE OFF gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber TAKE OFF nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von TAKE OFF unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern TAKE OFF bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.6 TAKE OFF bleibt es vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Park-, Flug-/Hafen-, Kerosingebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zur Veränderung führende Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
1) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
2) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Park-, Flug-/Hafen- oder Kerosingebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TAKE OFF den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % sind Sie berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
3) TAKE OFF ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist unverzüglich nach Kenntnisnahme TAKE OFF gegenüber geltend zu machen.
5) Der Reisende hat das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
44.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TAKE OFF unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TAKE OFF den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TAKE OFF eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von TAKE OFF zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 TAKE OFF hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei TAKE OFF oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:
a) bei Stornierung vor Reisebeginn gelten folgende Stornosätze:
bis 89. Tag = 15 %
ab 88. bis 61. Tag = 20 %
ab 60. bis 31. Tag = 25 %
ab 30. bis 15. Tag = 50 %
ab 14. bis 08. Tag = 70%
ab 07. bis 02. Tag = 80 %
ab 01. Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 90 Prozent des Reisepreises.
b) besondere Stornopauschale:
Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen, Selbstfahrerreisen und Kreuzfahrten können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBG ausdrücklich hingewiesen wird.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TAKE OFF nachzuweisen, dass TAKE OFF durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 TAKE OFF behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit TAKE OFF das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist TAKE OFF verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von TAKE OFF ausdrücklich empfohlen.
4.7 Ist TAKE OFF infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung TAKE OFF nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Die durch die Vertragsübertragung entstehenden Kosten (z.B. Storno- und Umbuchungsgebühren, notwendige Neuausstellung von Flug- oder Zugtickets, Eintrittskarten, Transport oder Übernachtungskosten) werden dem Reisenden konkret berechnet und in Rechnung gestellt. Den durch die Vertragsübertragung entstehenden Aufwand berechnet TAKE OFF mit Serviceentgelt in Höhe von 100,- €.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Sofern TAKE OFF auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 45. Tag vor Reiseantritt kein Umbuchungsentgelt an. Ab dem 44. Tag vor Reiseantritt fällt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50,- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.
5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 21 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die TAKE OFF ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. TAKE OFF wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. TAKE OFF empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch TAKE OFF
7.1 TAKE OFF kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor Reisebeginn nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn TAKE OFF in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TAKE OFF unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat TAKE OFF unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 TAKE OFF kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TAKE OFF nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt TAKE OFF, so behält TAKE OFF den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TAKE OFF aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen: Der Reisende hat TAKE OFF oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von TAKE OFF mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige: TAKE OFF ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel TAKE OFF gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TAKE OFF vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von TAKE OFF vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel TAKE OFF direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von TAKE OFF nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von TAKE OFF für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von TAKE OFF ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit TAKE OFF infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende TAKE OFF zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch TAKE OFF verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch TAKE OFF lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich TAKE OFF gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an TAKE OFF entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von TAKE OFF für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch TAKE OFF gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
9.2 TAKE OFF haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TAKE OFF sind. TAKE OFF haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens TAKE OFF ursächlich waren.
9.3 TAKE OFF haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von TAKE OFF oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber TAKE OFF geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen TAKE OFF an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
10.3 TAKE OFF weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass TAKE OFF nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte TAKE OFF freiwillig daran teilnehmen, wird TAKE OFF die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 TAKE OFF unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn TAKE OFF nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 TAKE OFF haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende TAKE OFF mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TAKE OFF eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TAKE OFF, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TAKE OFF verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald TAKE OFF weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TAKE OFF den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TAKE OFF den Reisenden über den Wechsel informieren. TAKE OFF muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TAKE OFF findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Der Reisende kann TAKE OFF nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von TAKE OFF gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von TAKE OFF vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und TAKE OFF anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
a) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: 01.07.2022
Reiseveranstalter:
TAKE OFF Reisen GmbH
Dorotheenstr. 65 * 22301 Hamburg
Tel.:+49 (0) 40 422 22 88 * Fax:+49 (0) 40 422 22 09
Email: info@takeoffreisen.de * Web: www.takeoffreisen.de
Geschäftsführer Jürgen L.E. Janßen
Fernabsatzverträge:
TAKE OFF weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen TAKE OFF und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Reiseversicherungen: TAKE OFF empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.